

Chefärzte Brief 08/2011
Nicht jeder Chefarzt möchte mit Eintritt seines Ruhestandes aus dem Beruf ganz ausscheiden. Während nicht verbeamtete Chefärzte nach ihrem Ausscheiden aus dem Krankenhaus bei der Fortführung ihrer ärztlichen Tätigkeit relativ frei sind, unterliegen hingegen verbeamtete Chefärzte Beschränkungen durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Doch auch diese können in Konkurrenz zu ihrem alten Arbeitgeber treten. So hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit Beschluss vom 20. Januar 2011 im einstweiligen Rechtsschutz dem Antrag eines pensionierten Chefarztes stattgegeben, mit dem er sich gegen die Verfügung seines Dienstherrn wandte, die ihm die Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit im Ruhestand untersagte (Az: 7 L 306.10, Abruf-Nr. 112004).