

Chefärztebrief 10/2009
Private Krankenversicherer dürfen in ihren Versicherungsbedingungen festlegen, dass eine Kostenerstattung nur insoweit erfolgt, als die im Vergleich zu dem durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz vorgegebenen Entgelte um nicht mehr als 50 Prozent überschritten werden. Diese Kappungsklausel, die in Verträgen bisweilen enthalten ist, sei weder intransparent noch überraschend. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Juni 2009 entschieden (Az.: IV ZR 212/07). Für Chefärzte ist die Entscheidung insoweit relevant, als künftig mit zunehmend eingeschränkten Erstattungen durch Privatversicherer und daher mit erhöhtem Erörterungsbedarf gegenüber privat versicherten Patienten zu rechnen ist. Dies gilt insbesondere für Chefärzte, die hauptberuflich oder in Nebentätigkeit in einer Privatklinik arbeiten.