

Praxisführung professionell 06/2011
Vom 26. Juni bis 17. Juli 2011 findet in Deutschland die FIFA Frauenfußball-WM 2011 statt. Sollten Sie einen Ihrer Angestellten beim Ansehen einer Fernsehübertragung eines der Fußballspiele „erwischen“, rechtfertigt dies allerdings keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 5. Februar 2011 (Az: 7 Ca 4868/10). Als Freifahrtschein für fußballbegeisterte Arbeitnehmer ist die Entscheidung freilich nicht zu verstehen. Fans dürfen sich auch zufünftig nicht während ihrer Arbeitszeit ohne Einwilligung des Arbeitgebers keine TV-Live-Übertragungen von Fußballspielen anschauen. Die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten hat Priorität.