

Zahnärzte Wirtschaftsdienst 09/2011
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat durch Urteil vom 30.11.2010 (Az: 3 Sa 505/10) entschieden, dass die Kündigung eines zahnärztlichen Vorbereitungsassistenten, der entgegen den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Abwesenheit des Praxisinhabers eine Zahnextraktion durchgeführt hat, ohne eine vorherige Abmahnung unwirksam ist. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Kündigung nach § 626 abs. 1 BGB nur dann zulässig ist, wenn schwerwiegende Umstände eine sofortige fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Erst wenn der Vorbereitungsassistent trotz vorheriger Abmahnung sein Verhalten vertragspflichtwidrig fortsetzt, sei das Vertrauensverhältnis derart beeinträchtigt, dass eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt.