

Chefärzte Brief 02/2012
Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach sämtliche Über- oder Mehrarbeit mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist, ist wegen Verstoßes gegen das sog. „Transparenzgebots“ aus § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitnehmer per se einen Anspruch auf Abgeltung der Überstunden hat, so der Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 17. August 2011 (Az.: 5 AZR 406/10). Diese Entscheidung ist insbesondere für Chefärzte von Relevanz, da deren Verträge regelmäßig pauschale Abgeltungsklauseln auch in Bezug auf Mehrarbeit und (Ruf-)Bereitschaftsdienste enthalten.