

AMK 12/2011
Die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel unterfällt nicht in jedem Fall dem Anwendungsbereich heilmittelwerberechtlicher Restriktionen und damit insbesondere nicht dem generellen Publikationsverbot für verschreibungspflichtige Medikamente nach § 10 des Heilmittelwerbegesetzes, so die Klarstellung des EuGH im Urteil vom 5. Mai 2011 (Az.: C-316/09).