

AMK 12/2011
Das Landesberufsgericht beim Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat am 24. August 2011 entschieden (Az.: 11 O 43/11), dass die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht wegen Ausstellens und Verwendens eines vermeintlich unrichtigen Weiterbildungszeugnisses in Betracht komme. Derartige Zeugnisse seien wie Willenserklärungen aus Empfängersicht auszulegen, aus fehlenden Angaben zum zeitlichen Umfang der Weiterbildung, könne nicht geschlossen werden, dass diese vollzeitig erfolgt ist.