

AAA 09/2011
Eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist berechtigt, die Verwaltungskostenbeiträge auf Basis des Gesamthonorars einer Praxis einschließlich etwaiger (Pauschal-)Erstattungen für Sachkosten zu bemessen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden(Urteil vom 17.8.2011, Az: B 6 KA 2/11 R, Abruf- Nr. 113005). Das BSG bestätigt mit seiner Entscheidung höchstrichterlich, dass die Verwaltungskosten pauschaliert über den gesamten vertragsärztlichen Vergütungsanspruch einschließlich etwaiger Sachkostenerstattungsanteile ermittelt werden können.