

Dr. T. Scholl-Eickmann
Eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist berechtigt, die Verwaltungskostenbeiträge auf Basis des Gesamthonorars einer Praxis einschließlich etwaiger (Pauschal-)Erstattungen für Sachkosten, hier für Dialysen, zu bemessen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 17. August 2011 entschieden (Az: B 6 KA 2/11 R). das BSG bestätigt mit seiner Entscheidung höchstrichterlich, dass die Verwaltungskosten pauschaliert über den gesamten vertragsärztlichen Vergütungsanspruch einschließlich etwaiger Sachkostenerstattungsanteile ermittelt werden können.