

AMK 09/2011
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen- Anhalt hat in einem Beschluss vom 8. Juli 2011 (Az: L 4 P 44/10 B ER) die Veröffentlichung der Benotung einer Pflegeeinrichtung gebilligt, soweit die Ergebnisse auf einer neutral, objektiv und sachkundig durchgeführten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) basieren. Die zunehmenden Qualitätsüberprüfungen von Pflegeeinrichtungen sollen zu mehr Markttransparenz für den Verbraucher führen. Die Verfolgung dieses Ziels muss jedoch mittels eines Verfahrens erfolgen, welches geeignet ist, die tatsächliche Pflegequalität abzubilden. Ob diesen Maßstäben genügt wird, ist allerdings zweifelhaft.