

ZWD 02/2012
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Beschluss vom 16. Dezember 2011 (Az.: 7 L 1274/11) entschieden, dass ein sofortiges Ruhen der (zahn-)ärztlichen Approbation angeordnet werden kann, sofern eine Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust besteht. Das Ruhen der Approbation ist in § 5 ZHG näher geregelt und kann neben gesundheitlichen Gründen auch dann angeordnet werden, wenn gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ergibt, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.