

AMK 02/2012
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 4. August 2011 (Az.: 8 U 226/10) einem Chefarzt den geltend gemachten Liquidationsanspruch für ambulante Behandlungen versagt, weil die Leistungen vom nachgeordneten Vertreter erbracht worden waren und dieses nicht den Anforderungen an eine „eigene Leistung“ nach § 4 Abs. 2 GOÄ genüge.