Victoria Hahn

Rechtsanwältin*
E-Mail: v.hahn@kanzlei-am-aerztehaus.de
Victoria Hahn setzte bereits während ihres Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg und während ihres Referendariats medizinrechtliche Schwerpunkte. Seit Beginn ihrer anwaltlichen Tätigkeit widmet sich Frau Hahn der rechtlichen Beratung und Vertretung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern im Gesundheitswesen.
Ihre Beratungsschwerpunkte liegen im gesamten Vertrags(-zahn)arztrecht, bei der Vertragsgestaltung (zahn-)ärztlicher Kooperationsformen, insbesondere von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ, sowie bei Fragen betreffend die Gründung, Umgestaltung, Erweiterung und Auseinandersetzung von Praxen und anderen ärztlichen Kooperationsformen. Ebenfalls zum Tätigkeitsbereich von Frau Hahn zählt die Beratung und Vertretung bei Praxisnachfolgeverfahren und Praxiskaufverträgen.
Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Frau Hahn stellt die Digitalisierung im Gesundheitswesen dar. Hierbei berät sie Leistungserbringer im Gesundheitswesen bei Fragestellungen rund um die Themenbereiche Datenschutz, E-Health, Internet und Telemedizin.
Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit ist Victoria Hahn als Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück tätig.
Beratungssprachen: Deutsch, Englisch
*in Anstellung
2013 - 2018
-
Studium der Rechtswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg
2018
- Erste Juristische Staatsprüfung
2018 - 2020
- Referendariat bei dem Oberlandesgericht Dresden, u.a. in einer medizinrechtlich ausgerichteten Kanzlei
2020
-
Zweite Juristische Staatsprüfung
2021 - 2022
-
Rechtsanwältin in einer medizinrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Hamm
Seit 2022
-
Kanzlei am Ärztehaus in Münster
- "AU Feststellung per Videosprechstunde auch bei unbekannten Patienten"
in: AAA Abrechnung aktuell – Ausgabe 03/2022 Seite 15 - "Sofortige Approbationsrücknahme bei Verdacht auf Kenntnismängel?"
in: CB ChefärzteBrief- 05.04.2022 - "Krankenversicherung muss beim Eigenbezug von Arzneimitteln nur den Einkaufspreis erstatten"
in: AH Apotheke heute – Ausgabe 05/2022 Seite 18